|
- 3. Ausbildungsjahr -
|
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
| 1 |
2 |
3 |
4 |
| 1 |
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 48 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 48 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
| 3 |
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 48 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
| 4 |
Umweltschutz (§ 48 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
| 5 |
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 48 Nr. 5) |
- a)
-
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
- b)
-
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
- c)
-
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- d)
-
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
|
4*) |
| 6 |
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 48 Nr. 6) |
Einrichten:
- a)
-
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- b)
-
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
- c)
-
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
- d)
-
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
- e)
-
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
- f)
-
geräumte Baustelle übergeben
|
| 7 |
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 48 Nr. 7) |
- a)
-
Dämmsysteme aus Leichtestrichen und Ortschaum einbringen
- b)
-
Brandschutzabschlüsse an Befestigungsmitteln sowie im Bereich von Rand- und Bewegungsfugen herstellen
|
4 |
| 8 |
Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken (§ 48 Nr. 8) |
- a)
-
Hilfsmittel auswählen und verwenden, insbesondere Justierhilfen und Schablonen, sowie Schablonen herstellen
- b)
-
Bauteile, insbesondere Säulen, Treppen, Bögen und gerundete Flächen, in unterschiedlichen Verfahren unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte bekleiden
- c)
-
Beläge reinigen
|
26 |
- d)
-
großformatige Platten und Bauteile verankern
- e)
-
Natur- und Werksteine auswählen und bearbeiten
- f)
-
Bauteile mit Natur- und Werksteinen bekleiden
|
8 |
| 9 |
Sanieren und Instandsetzen von Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken (§ 48 Nr. 9) |
- a)
-
Bekleidungen und Beläge auf Schäden prüfen
- b)
-
Ursachen von Schäden an Bekleidungen und Belägen abschätzen
- c)
-
Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Bekleidungen und Belägen vorschlagen
- d)
-
Ausblühungen entfernen, fluatieren, wachsen und konservieren
- e)
-
Bekleidungen und Beläge sanieren und instandsetzen
|
8 |
| 10 |
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 48 Nr. 10) |
- a)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
- b)
-
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen. |
| ---------- |
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|